Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Beispielsweise Immobilien, welche genutzt werden dürfen, obwohl man selbst nicht der Eigentümer ist.
Im Gegensatz zur allgemeinen Grunddienstbarkeit beschränkt sich das Nutzungsrecht bei der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf die namentlich im Grundbuch eingetragene Person. So ist das Recht grundsätzlich nicht übertragbar.
Solche Dienstbarkeiten sind im Sachenrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Danach kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen.
Mit „einzelnen Beziehungen“ meint das Gesetz insbesondere das Wegerecht, Leitungsrecht und auch das Wohnungsrecht.
Zu diesen Begriffen werden wir in Kürze noch Videos und Blogbeiträge veröffentlichen.
Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten dürfen, wie eben schon erwähnt, grundsätzlich nicht übertragen werden. In Ausnahmefällen ist dies jedoch möglich, wenn sie im Rahmen des Leitungsrechts für Anlagen zur Fortleitung von beispielsweise Elektrizität, Gas oder Wasser einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, zugunsten einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eingetragen sind.
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen und erlischt durch die vom Begünstigten zu erteilende Löschungsbewilligung.
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit in der Praxis
Ein klassisches Beispiel einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ist das Wohnungsrecht. Es berechtigt die eingetragene Person, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil als Wohnung zu benutzen und ihre Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
Dieses Wohnungsrecht erlischt, wenn der Berechtigte darauf verzichtet oder das Recht gegenstandslos geworden ist – beispielsweise bei Zerstörung des Gebäudes durch einen Brand. In solch einem Fall ist jedoch zu beachten, dass trotz der Löschung im Grundbuch der Berechtigte einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Grundstückseigentümer darauf haben kann, dass ihm das Wohnungsrecht nach der Wiedererrichtung des Gebäudes neu bestellt wird.
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