Was ist die beschränkte persönliche Dienstbarkeit?

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Beispielsweise Immobilien, welche genutzt werden dürfen, obwohl man selbst nicht der Eigentümer ist. 

Im Gegensatz zur allgemeinen Grunddienstbarkeit beschränkt sich das Nutzungsrecht bei der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf die namentlich im Grundbuch eingetragene Person. So ist das Recht grundsätzlich nicht übertragbar.

Solche Dienstbarkeiten sind im Sachenrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Danach kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen.

Mit „einzelnen Beziehungen“ meint das Gesetz insbesondere das Wegerecht, Leitungsrecht und auch das Wohnungsrecht.

Zu diesen Begriffen werden wir in Kürze noch Videos und Blogbeiträge veröffentlichen.

Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten dürfen, wie eben schon erwähnt, grundsätzlich nicht übertragen werden. In Ausnahmefällen ist dies jedoch möglich, wenn sie im Rahmen des Leitungsrechts für Anlagen zur Fortleitung von beispielsweise Elektrizität, Gas oder Wasser einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, zugunsten einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eingetragen sind.

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen und erlischt durch die vom Begünstigten zu erteilende Löschungsbewilligung.

Beschränkte persönliche Dienstbarkeit in der Praxis

Ein klassisches Beispiel einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ist das Wohnungsrecht. Es berechtigt die eingetragene Person, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil als Wohnung zu benutzen und ihre Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

Dieses Wohnungsrecht erlischt, wenn der Berechtigte darauf verzichtet oder das Recht gegenstandslos geworden ist – beispielsweise bei Zerstörung des Gebäudes durch einen Brand. In solch einem Fall ist jedoch zu beachten, dass trotz der Löschung im Grundbuch der Berechtigte einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Grundstückseigentümer darauf haben kann, dass ihm das Wohnungsrecht nach der Wiedererrichtung des Gebäudes neu bestellt wird.

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Kommentare

3 Responses

  1. Sehr geehrter Herr Röhricht,

    ich habe eine wichtige, pflichtteilsrelevante Frage bezüglich einer beschränkten persönliche Dienstbarkeit (Wohnrecht gemäß § 1090 BGB nebst Umgangsrecht) die 2016 ins Grundbuch auf meinen Namen (Tochter) zu Lasten der Immobilie meiner Mutter eingetragen wurde. Dies wurde zu ihrem und meinem Schutz vor Übertragung der Immobilie durch andere veranlasst, da meine Mutter Angst hatte, dass jemand sie zur Übertragung ohne mein Wissen bringt und verhindern sollte, dass mein Bruder mich bei einem Krankenhausaufenthalt meiner Mutter zum Auszug auffordert oder vor oder nach dem Tod Miete von mir verlangt.
    Ist diese Dienstbarkeit eine pflichtteilsergänzende Schenkung (Stand 2016) oder doch ein Leihvertrag § 598 BGB, der nicht pflichtteilsergänzend wirkt?
    Meine Mutter ist Dez. 2023 leider verstorben und hat mich im Testament (2016) als Alleinerbin (ohne mein Wissen) eingesetzt . Ich habe sie seit 2017 bis Tod gepflegt. Meinem Bruder und Neffen (vorverstorbene Schwester) stehen somit je 1/6 Pflichtteil und Pflichtteilergänzung am Erbe (Immobilie) zu.
    Meine Mutter war bis Tod Eigentümerin und somit „Herr im Haus“ und nutzte diese auch bis zu ihrem Tod uneingeschränkt.
    Steht mir zusätzlich ein Ausgleich zur Pflege meiner Mutter zu (2017-2023), obwohl auch mein Bruder (und ich) eine Vorsorge- und Betreuungsverfügung unterschrieben hatte, diese Verantwortungsverpflichtung aber nie ausübte, sondern alles mir überlies? Sich nur sporadisch für 1/2 Std bis Stunde blicken lies und auch während Coronaerkrankung und OP/Beerdigung nicht kümmerte/erkundigte.
    Er will mich jetzt mit einem erhöhten Pflichtteilsanspruch verklagen, wenn ich nicht auf seine Geldforderung von 40.000€ und gleichzeitigem Pflichtteilsverzicht eingehe. Da das Wohnrecht aber den Wert (und Zustand nach 34 Jahren) der Immobilie erheblich mindert, habe ich ihm eine sehr viel geringere Summe bei Pflichtteilsverzicht angeboten, die er als lächerlich bezeichnete. Meine Mutter hat eine schriftliche Notiz verfasst, indem Sie sogar mir das Haus zu Lebzeiten überschreiben wollte, und den Pflichtteilsanspruch/Ausschluss eines Rechtsweges meines Bruders/Neffen verhindern wollte, welches ich aber des Friedens willen ablehnte.
    Welche Abfindung wäre fair, wenn die Immobilie ca. 200.000- 220.000€ wert und meine Lebenserwartung noch ca. 29 Jahre wäre? Ein Mietpreisspiegel bei ca. 11€ bei 103m³ liegt? Mein Bruder erwartet ein „vernünftiges“ Gegenangebot, sonst Klage und dadurch Gutachter/Gerichtskosten. Er hat mir dies durch Anwaltschreiben übermittelt und verweigert persönliche Verhandlungen.
    Über eine Antwort von Ihnen würde ich mich sehr freuen, da ich mir aufgrund der Pflege und damit verbundenen Nichterwerbstätigkeit keine teuren Ausgaben/Kredit leisten kann.
    Ich möchte Sie auch für die sehr wichtigen und informativen Videos sehr loben.
    Ihre Eltern müssen sehr stolz auf Sie sein und Sie können dies auch auf sich sein.

    mit herzlichen Grüßen

    P. Ruffing

    1. Sehr geehrte Frau Ruffing,

      erst einmal mein ausdrückliches Beileid zum Tod Ihrer Mutter und vielen Dank für das Lob zu meinen Videos!

      Leider verfüge ich, als Immobilienmakler, nicht über solch ein detailliertes juristisches Wissen und würde selbst, gerade wenn es um eine Erbauseinandersetzung geht, einen Rechtsanwalt oder ggf. ein Notariat aufsuchen. Ich kann und will Ihnen somit dahingehend keine rechtliche Beratung geben.

      Was Ihnen jedoch generell empfehlen kann, ist, dass es für alle Seiten besser und einfacher ist, sich einvernehmlich zu einigen, da es sonst viel Geld auf beiden Seiten kosten wird. Ob man die Zeit, die Sie persönlich in die Pflege reingesteckt haben, geltend machen kann bezweifele ich stark. Hier gilt meines Wissens rein das Testament, unabhängig davon, was für Worte oder Notizen vorhanden sind. Da das Testament ein offiziell bestätigtes Dokument ist, welches rechtliches wirksam ist.

      Ich hoffe, dies hilft Ihnen trotzdem ein wenig weiter.

      Mit freundlichen Grüßen
      Jonas Röhricht

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