Was ist eine Grunddienstbarkeit?

Definition und Abgrenzung

Grunddienstbarkeiten geben das Recht zur Nutzung einer fremden Sache. Also jegliche Objekte oder Grundstücke, die einer anderen Person gehören. 

Man unterscheidet zwischen allgemeiner Grunddienstbarkeit und beschränkter persönlicher Dienstbarkeit. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit haben wir Ihnen bereits in einem Video und in einem Blogbeitrag erklärt. Sie beschreibt das Recht an einem Grundstück zugunsten einer ganz bestimmten Person.

Die allgemeine Grunddienstbarkeit hingegen ist das Recht, ein Grundstück A in bestimmter Art und Weise zu nutzen. Dieses Recht wird zugunsten von Grundstück B und damit zugunsten von dessen Eigentümer eingetragen. Es geht hier also nicht um das Recht für eine bestimmte, namentlich genannte Person, sondern das Recht ist hier an ein Grundstück geknüpft. Damit ist die Grunddienstbarkeit auch auf Dritte, also auf andere Personen, übertragbar und vererbbar.

Die Grunddienstbarkeit unterscheidet sich vom Nießbrauch, also dem umfassenden Nutzungsrecht, dadurch, dass sie nur einzelne bestimmte Nutzungen des Grundstücks erlaubt. Den Nießbrauch werden wir Ihnen in Kürze auch erklären.

Grunddienstbarkeiten in der Praxis

Für den Fall, dass das alles zu verwirrend war, hier ein Beispiel:

Ein klassisches Beispiel für eine Grunddienstbarkeit ist ein Wegerecht. Wegerechte werden genutzt, wenn ein Grundstück B nur über ein anderes Grundstück A erreicht werden kann. Dann wird im Grundbuch von Grundstück A ein Wegerecht eingetragen. Dieses berechtigt dann den Eigentümer von Grundstück B, das Grundstück A zu betreten, um zu seinem Grundstück B zu gelangen. Da der Eigentümer von Grundstück B über die Zeit wechseln kann, ist hier eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die den Eigentümer namentlich nennt, und ausschließlich ihm das Recht gibt, das Grundstück A zu betreten, nicht sinnvoll. Auch ein Nießbrauchrecht ist nicht sinnvoll, da der Eigentümer von Grundstück B ja lediglich das Grundstück A als Weg benutzen, und nicht frei über das Grundstück verfügen soll.

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